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Wahl des BPR
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. Der BPR wird alle vier Jahre gemäß § 10ff. des Landes-Personalvertretungsgesetzes gewählt. Dabei wählen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und Beamtinnen bzw. Beamte jeweils eigene Kandidaten (Gruppenwahl gem. §15 LPersVG und § 25 WOLPersVG). Wahlberechtigte Beschäftigte und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften können Wahlvorschläge machen. Für die Wahl des Bezirkspersonalrates gelten die §§ 1 bis 30 der Wahlordnung des Landespersonalvertretungsgesetzes (WOLPersVG), soweit sich aus den §§ 33 bis 41 WOLPersVG (Wahl der Stufenvertretung - Bezirkspersonalrat) §§ 42 bis 44 WOLPersVG (Wahl des Hauptpersonalrats) nichts anderes ergibt.
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