Für was sind wir zuständig?

Wir sind zuständig

a) bei Entscheidungen, die die Leitung einer übergeordneten Dienststelle trifft, als „erste Instanz“ oder

b) wenn Maßnahmen umgesetzt werden sollen, die Auswirkungen auf mehrere Dienststellen haben.

c) Wird ein örtlicher Personalrat in einer seiner Mitbestimmungsangelegenheiten mit seiner Dienststelle nicht einig, können beide Seiten die Angelegenheit der nächsthöheren Stufe vorlegen. Kommt es auch hier zu keiner Einigung, wird die Angelegenheit an die oberste Dienstbehörde und dem bei ihr zuständigen Hauptpersonalrat weitergegeben. Dort kommt es entweder zu einer Entscheidung oder es wird die Einigungsstelle eingeschaltet. Die ursprünglich beteiligten Personalräte müssen das Ergebnis akzeptieren, eine Beschwerdemöglichkeit ist nicht gegeben.

Anzahl der Dienststellen
Dienststellen:Zuständigkeit für folgendes Personal:
als BPR
*) als HPR
6
Dienstleistungszentren Ländlicher Raum (DLR)
· DLR Westerwald-Osteifel
· DLR Eifel
· DLR Rheinpfalz
· DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück
· DLR Mosel
· DLR Westpfalz
alle Kolleginnen und Kollegen
1

*) plus Außen- bzw. Nebenstellen
Aufsichts- u. Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier sowie ihre Außen- und Nebenstellen:

· Außenstelle Koblenz
· Außenstelle Neustadt a. d. W.
    - Lohnstelle ausländische Streitkräfte (LaS) Kaiserslautern
    - Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende (AfA) Trier und ihre Nebenstellen
    1. Landeseinrichtung für Asylbegehrende und Ausreisepflichtige (AfA) Kusel
    2. Landeseinrichtung für Asylbegehrende und Ausreisepflichtige (AfA) Speyer
    3. Landeseinrichtung für Asylbegehrende und Ausreisepflichtige (AfA) Hermeskeil
    4. Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige Ingelheim (GfA)
Kolleginnen und Kollegen der ADD in den Entgeltgruppen/Besoldungsgruppen E15/A15 und höher

*) als HPR gegenüber den Ministerien
24
Kreisverwaltungen in Rheinland-Pfalzstaatliche Bedienstete
Die Mitglieder des BPR werden von den zum Geschäftsbereich der ADD gehörenden Beschäftigten gewählt (§ 54 Abs.1 LPersVG).
Die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen BPR und Örtlicher/Gesamt- Personalrat („Personalrat des Hauses“) richtet sich nach § 53 Abs. 1 und 2 des LPersVG. Der BPR der ADD fungiert als Hauptpersonalrat (HPR) nach den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Satz 1a (LPersVG)
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    www.BPR.rlp.de