Der BPR wird alle vier Jahre gemäß § 10ff. des Landes-Personalvertretungsgesetzes gewählt. Dabei wählen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und Beamtinnen bzw. Beamte jeweils eigene Kandidaten (Gruppenwahl gem. §15 LPersVG und § 25 WOLPersVG). Wahlberechtigte Beschäftigte und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften können Wahlvorschläge machen.

Für die Wahl des Bezirkspersonalrates gelten die
  • §§ 1 bis 30 der Wahlordnung des Landespersonalvertretungsgesetzes (WOLPersVG),

soweit sich aus den
  • §§ 33 bis 41 WOLPersVG (Wahl der Stufenvertretung - Bezirkspersonalrat)
  • §§ 42 bis 44 WOLPersVG (Wahl des Hauptpersonalrats)
nichts anderes ergibt.